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Institut für medizinische Begutachtung und Besorgnis der Befangenheit
Bei medizinischen Sachverständigen, die an einem Institut für medizinische Begutachtung tätig sind, die überwiegend im Auftrag von Versicherungsgesellschaften Gutachten erstellen, ist - zumindest nach Auffassung des Landgerichts Köln (Beschl. v. 15.09.2004 - 23 T 1/04) eine wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben, die die Besorgnis der Befangenheit begründet.
In dem in Rede stehenden Fall handelte es sich um ein Institut, das von Versicherungsgesellschaften regelmäßig mit Gutachten beauftragt wurde, wenn die Versicherungsnehmer Gutachten vorgelegt haben, die ihren Anspruch stützen. Der Sachverständige des Instituts ist dann nach Erkenntnissen des Gerichts regelmäßig zu Ergebnissen gelangt, die für die jeweilige Versicherung günstig war.
Für den Sachverständigen, der häufig für Versicherungsgesellschaften tätig ist, besteht nach dieser Auffassung zukünftig die Gefahr, dass er bei Gerichtsgutachten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird.
Der Verbraucher sollte zukünftig entweder schon bei der außergerichtlichen Schadensregulierung auf die Entscheidung des LG Köln hinweisen und solche Institute bei der Begutachtung ablehnen, auf jeden Fall aber bei der gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche genau beachten, wen das Gericht zum Sachverständigen bestellt. |
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